Nachlassverzeichnis – was Erben wissen müssen

Nachlassverzeichnis – was Erben wissen müssen

Erben einer Immobilie brauchen unter Umständen einen Gesamtüberblick vom Nachlass des Erblassers. Das geschieht über ein Nachlassverzeichnis. Dieses kann auch als Entscheidungshilfe dienen, wenn es darum geht, ob das Erbe angetreten werden soll oder nicht. Doch was muss bei der Erstellung beachtet werden?

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Besonders wenn das Erbe ein großes Vermögen und viele Nachlassgegenstände beinhaltet, kann es sinnvoll sein, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Umso größer der geerbte Nachlass ist, desto komplexer und zeitintensiver kann die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ausfallen. Schwierig wird es auch, wenn es vom Verstorbenen kaum oder keine geordneten Unterlagen gibt.

Wann benötige ich das Nachlassverzeichnis?

Ist der Nachlass bekannt und fällt gering aus, kann auf ein Nachlassverzeichnis verzichtet werden. In bestimmten Fällen kommt man um die Erstellung des Dokuments aber nicht herum. Notwendig wird es wenn der Erblasser jemanden bestimmt hat, der seinen letzten Willen auszuführen hat. Kommt ein Testamentsvollstrecker ins Spiel, muss er den Erben ein Nachlassverzeichnis übergeben. Das Dokument muss auch erstellt werden, wenn Steuern auf das Erbe anfallen. Dann verlangt das Finanzamt die Übersicht des gesamten Nachlasses. Aber auch Erbberechtigte, denen ein Pflichtteil zusteht, können dieses Schriftstück verlangen. Sie können damit ihre Ansprüche am Erbe geltend machen. Hat der Erblasser Schulden vererbt, haben auch Gläubiger Anspruch auf den Nachlass. Das können Händler und Institutionen wie das Finanzamt sein. Diese können als Nachlassgläubiger ebenfalls ein Nachlassverzeichnis verlangen.

Wann brauche ich ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Unter Umständen kann es sein, dass Erben ein Nachlassverzeichnis vom Notar anfertigen lassen müssen. Dieses ist aber lediglich eine kategorisierte Auskunft der Nachlassgegenstände des Vermögens. Wenn Erben, denen ein Pflichtteil zusteht, ein einfaches Nachlassverzeichnis nicht ausreicht, muss laut § 2314 BGB der Notar das Dokument erstellen. Egal, ob die Erben im Vorfeld ein Verzeichnis des gesamten Nachlasses erstellt haben.

Notarielles vs. privates Nachlassverzeichnis

Der Notar darf sich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht nur auf die Angaben aller Erben verlassen. Er ist verpflichtet selbst nachzuforschen. Dafür kontaktiert er auch Geldinstitute und Versicherungen. Die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ist zeitintensiver und aufwendiger. Erben, die dieses Dokument beim Notar in Auftrag geben, müssen für diese Leistung bezahlen. Je nach Nachlasswert, mit dem die Gebühren ermittelt werden, können die Kosten um die tausend Euro betragen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis geht nicht auf die Wertermittlung des Nachlasses ein.

Was ist enthalten, wenn eine Immobilie geerbt wurde?

Neben dem Geldvermögen und anderen Vermögenswerten müssen alle Immobilien, die der Verstorbene hinterlassen hat, aufgelistet werden. Inklusive aller Angaben. Ist das Objekt vermietet, gehört auch eine Auflistung der Mieter und der Mietverträge dazu. Wer wissen möchte, was im individuellen Fall im Nachlassverzeichnis stehen muss, kann auf das Knowhow eines Immobilienmaklers setzen. Makler kennen außerdem die Notare in der Region und können Erben und Erbengemeinschaften gut beraten.

Haben Sie eine Immobilie geerbt und haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie gerne.

Das sagt unser Team zum Thema:

Wird eine Immobilie vererbt, sind viele Fragen zu klären, wie z. B.: Wer ist Erbe? Benötigt man einen Erbschein? Was steht im Grundbuch? Sind Schulden auf der Immobilie? Welchen Wert hat die Immobilie? Und vor allem: Sind sich die Erben über das weitere Vorgehen einig? Hier ist es immer gut einen kompetenten, neutralen Partner an der Seite zu haben, der sich nicht nur fachlich auskennt, sondern manchmal auch zwischen den Parteien vermittelt.
Heidemarie Timmel – Immobilienberaterin Walldorf / Wiesloch / Leimen / Sandhausen

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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