Eigentumswohnung sanieren – wofür bin ich zuständig?

Eigentumswohnung sanieren – wofür bin ich zuständig?

Obwohl man Eigentümer einer Wohnung ist, sind die Möglichkeiten einer Sanierung begrenzt. Denn einige Teile einer Wohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Hier entscheidet die Eigentümergemeinschaft, ob saniert wird. Doch wofür ist der Wohnungseigentümer und wofür die Eigentümergemeinschaft zuständig?

Beim Immobilienverkauf lauern viele Tücken, die den Erfolg schmälern.

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Was man in seiner Wohnung ohne Zustimmung der Miteigentümer umbauen darf und was nicht, bestimmen Regeln. Unterschieden wird hier zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Das Sondereigentum gehört dem Eigentümer, das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft.

Was ist Sondereigentum und was ist Gemeinschaftseigentum?

Als Sondereigentum in einer Wohnung zählen beispielsweise nicht-tragende Wände, Bodenbeläge, die Innenseite der Wohnungseingangstür, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie zur Wohnung gehörende Lagerräume, zum Beispiel ein Kellerraum.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören beispielsweise Außenwände, Dach, Fassade, tragende Innenwände und Geschossdecken, die Heizungsanlage, Treppenhaus und Fenster.

Was darf ich ohne Zustimmung verändern?

Die Teile einer Wohnung, die zum Sondereigentum gehören, dürfen in vielen Fällen vom Eigentümer auch verändert werden. Allerdings gilt dies nur, solang durch diese Veränderungen die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden. Für Rohrleitungen und Elektroinstallationen ist der Wohnungseigentümer verantwortlich. Auch Küche und Bad dürfen vom Eigentümer nach seinen Vorstellungen gestaltet werden.

Für manche Maßnahmen ist hingegen eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich, zum Beispiel eine Grundrissveränderung, oder wenn die Eingangstür der Wohnung ausgetauscht werden soll, da sie mit der Außenseite zum Gemeinschaftseigentum gehört. Das Gleiche gilt für Fenster und Balkon. Hier muss nicht nur auf das einheitliche Bild der gesamten Wohnanlage Rücksicht genommen, sondern auch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden.

Wie beeinflusst die Sanierung den Immobilienwert?

Ein frisch saniertes Bad oder eine neue Küche können den Wert einer Wohnung vor dem Verkauf steigern. Allerdings besteht immer die Gefahr, dass das den Geschmack der Kaufinteressenten nicht trifft. Modernisierungen, welche die Ausstattung von beispielsweise „Standard“ auf „Gehoben“ erhöhen, schlagen sich in der Regel auch in einem höheren Verkaufswert nieder. Ein genaues Urteil hierüber ist jedoch meist vom Einzelfall abhängig.

Immobilienexperten empfehlen deshalb, sich professionell beraten zu lassen. Denn es müssen im Vorhinein nicht nur die anfallenden Kosten genau kalkuliert werden, sondern wer sanieren möchte, muss auch wissen, um wie viel sie den Wert steigert. Sonst wird es ein Verlustgeschäft. Profimakler wissen durch ihre langjährige Erfahrung, ob und wenn ja, welche Sanierungsmaßnahmen sich wirklich lohnen.

Sie möchten wissen, ob sich eine Sanierung vor dem Verkauf Ihrer Eigentumswohnung lohnt? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.

Das sagt unser Team zum Thema:

„In meiner langjährigen Praxis als Immobilienberater stellt sich die Frage nach Sanierungen bei einem anstehenden Verkauf immer wieder. Dabei muss jede Immobilie individuell betrachtet werden. Es sind viele Aspekte, die für den Eigentümer zum Erfolg führen können. Um hier richtig vorzugehen, bedarf es unter anderem viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl.“
Ulrich Scharndke – Immobilienberater Heidelberg

 

 

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article13383766/Eigentuemer-stehen-fuer-Hausrenovierungen-grade.html

https://www.gevestor.de/finanzwissen/immobilien/bauen-renovieren/wertsteigerung-und-lebensqualitaet-7-renovierungstipps-fuer-eigentumswohnungen-892628.html

http://www.immobilienrecht-ratgeber.de/immobilienrecht/kauf-einer-wohnung/veraenderung.html

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Fotos: © jacek_kadaj/Depositphotos.com

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